§1 Name und Sitz
Der Verein wurde am 02.03.1946 in Büttelborn gegründet und betreibt sportliche und kulturelle Aktivitäten. Er trägt den Namen
Sport- und Kulturvereinigung 1904/46 e.V. Büttelborn.
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. und dessen Fachverbänden entsprechend den im Verein bestehenden Abteilungen. Die Abteilung Gesang ist Mitglied im Sängerbund.
Sitz des Vereins ist Büttelborn.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Groß-Gerau eingetragen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports sowie des Kulturgutes (Brauchturm).
Zur Erfüllung dieser Aufgaben dienen insbesondere:
- Organisation und Durchführung des Sportbetriebes der jeweiligen Abteilungen des Vereins.
- Wahrung und Förderung der Fort- und Ausbildung von Vereinsmitgliedern zum Zwecke des Vereins.
- Gesellschaftliches Engagement des Vereins zur Förderung des Sportbetriebes und gesellschaftlichen Zusammenlebens der Mitglieder untereinander und des Auftretens des Vereins in der Gesellschaft.
Der Verein ist offen für alle Bürgerinnen und Bürger, gibt Ihnen die gleichen Rechte und wendet sich damit gegen antidemokratische, nationalistische und antisemitische Tendenzen. Er wirkt allen auftretenden Diskriminierungen und Benachteiligungen von Menschen, insbesondere wegen ihrer Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Behinderung entgegen. Er verurteilt jegliche Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist.
§3 Farben und Auszeichnungen
Die Farben des Vereins sind rot-weiß.
Die Ehrungen von Vereinsmitgliedern werden aufgrund einer besonderen Ehrenordnung genommen.
§4 Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Jugendliche im Alter von unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters Mitglied werden.
Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines jedes Mitglieds.
- Die Aufnahme ordentlicher Mitglieder wird beantragt durch Abgabe eines unterschriebenen Aufnahmeantrags beim geschäftsführenden Vorstand und/oder beim zuständigen Abteilungsvorstand.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.
- Der Austritt des Mitglieds ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig.
- Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung des geschäftsführenden Vorstands und des jeweiligen Abteilungsvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere
- wenn das Mitglied nach 3 schriftlichen Mahnungen den Mitgliedsbeitrag nicht geleistet hat,
- wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins handelt und damit den Verein schädigt oder zu schädigen versucht,
- wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstandes. Dem Ausgeschlossenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen.
Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft an den Verein.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat Anspruch auf laufende Informationen über die Belange des Vereins, welche insbesondere neben den Mittelungen des Gesamtvorstandes und der jeweiligen Abteilungen durch die Jahreshauptversammlung des Vereins und der Abteilungen erfolgen.
- Die Satzungen des Vereins sowie seine Geschäftsordnung und alle danach gefassten Beschlüsse sind für jedes Mitglied und die einzelnen Gliederungen bindend. Mit dem Beitritt erkennt jedes Mitglied diese Satzung und die Geschäftsordnung an.
- Jedes Mitglied übernimm die Verpflichtung, den Zweck und die Interessen des Vereins zu vertreten und zu dessen Förderung beizutragen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den monatlichen Mitgliedsbeitrag des Vereins sowie gegebenenfalls den jeweiligen Abteilungsbetrag zu zahlen. Der monatliche Mitgliedsbeitrag des Vereins wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der monatliche Abteilungsbeitrag wird von der Abteilungsversammlung festgelegt und ist vom Gesamtvorstand zu genehmigen.
- Jedes Mitglied hat das Recht an den Mitglieder- und Abteilungsversammlungen teilzunehmen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr sind Mitglieder wählbar.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins:
- Die Mitgliederversammlung
- Die Abteilungsversammlung
- Der geschäftsführende Vorstand
- Der Gesamtvorstand
- Der Abteilungsvorstand
§8 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb der ersten 6 Monate eines Jahres statt und wird durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen werden. Auf schriftlichem Antrag von mindestens 20% aller Mitglieder muss sie durch den Geschäftsführenden Vorstand innerhalb von 2 Wochen einberufen werden.
- Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen und in der örtlichen Presse. Die Einberufung hat mit einer Frist von 4 Wochen zu erfolgen. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte erhalten:
- Bericht des Vorstandes
- Berichte der Abteilungen
- Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen des Vorstandes, soweit diese erforderlich sind (alle 2 Jahre)
- Beschlussfassung der vorliegenden Anträge
- Verschiedenes
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit Begründung dem geschäftsführenden Vorstand mindestens 4 Tage vorher einzureichen. Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.
- Zum Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
- Wahl der Beisitzer zum geschäftsführenden Vorstand, für welche der neu gewählte geschäftsführende Vorstand ein Vorschlagsrecht hat
- Beratung und Beschlussfassung über gestellte Anträge, sowie über Satzungsänderungen.
§9 Geschäftsführender Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
- dem Präsidium, bestehend aus 3 Präsidiumsmitgliedern
- dem Schatzmeister und
- mindestens 5 und höchstens 7 Beisitzern.
Den Beisitzern werden besondere Aufgaben übertragen. Die Beisitzer sind keine Vorstandsmitglieder im Sinne des §26 BGB.
- Der Verein wird durch das Präsidium nach Innen und Außen vertreten. Die wirksame Vertretung setzt voraus, dass mindestens 2 Mitglieder des Präsidiums gehandelt bzw. gezeichnet werden.
- Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes:
- Durchführung geeigneter Maßnahmen und Erarbeitung von Empfehlungen und Richtlinien, die der Erfüllung des Satzungszweckes und den Aufgaben des Vereins dienen
- Vorbereitung und Durchführung der Jahreshauptversammlung
- Durchführung der Mitglieder- und Beitragsverwaltung
- Erarbeitung, Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen des Gesamtvereins
- Betreuung der Vereinsgeschäftsstelle
- Vertretung des Vereins nach außen gegenüber Dritten
- Durchführung von Beschlüssen des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung
§10 Gesamtvorstand
- Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den jeweiligen Abteilungsvorständen.
- Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Die Bewilligung von Ausgaben, insbesondere im Rahmen des jährlichen Haushaltsplanes, der vom geschäftsführenden Vorstand aufzustellen und vom Gesamtvorstand zu genehmigen ist.
- Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden vom geschäftsführenden Vorstand einberufen und sollen jedes Quartal mindestens einmal durchgeführt werden.
- Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
§11 Abteilungsvorstand
- Jede Abteilung des Vereins bildet einen selbstständigen Abteilungsvorstand, bestehend aus
- dem Abteilungsvorsitzenden
- dem stellvertretenden Abteilungsvorsitzenden
- dem Schatzmeister und
- dem Schriftführer.
Dem Abteilungsvorstand können bis zu 7 Besitzer für die Übernahme besonderer Aufgaben angehören.
Alternativ kann die Zusammensetzung des Abteilungsvorstandes auch entsprechend § 9 Ziff. 1 der Satzung erfolgen, indem anstelle des Abteilungsvorsitzenden und dem stellvertretenden Abteilungsvorsitzenden ein Abteilungspräsidium gebildet wird.
- Der Abteilungsvorstand wird von den Mitgliedern der Abteilungen gewählt und ist kein Vorstand im Sinne von §26 BGB.
- Der Abteilungsvorstand hat mindestens einmal jährlich eine Abteilungsversammlung, bestehend aus den Mitgliedern der Abteilung durchzuführen. Die Einberufung hat mit einer Frist von 14 Tagen unter Mitteilung in der Tagesordnung zu erfolgen. Im Übrigen gilt §8 Ziff. 6 dieser Satzung.
- Aufgaben des Abteilungsvorstandes:
- Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen der Abteilungen
- Vorbereitung und Einberufung der Abteilungsversammlungen
- Übernahme der fachlichen und terminlichen Planung, sowie der organisatorischen Vorbereitung und Durchführung von Übungsstunden und des Spielbetriebes
- Verwaltung und Abteilungskasse
- Der Abteilungsvorstand verwaltet das Abteilungsvermögen in eigener Verantwortung. In Bezug auf die von der Abteilung einzugehenden vertraglichen Verpflichtungen im Außenverhältnis bedarf es der Zustimmung, bzw. Unterschrifts-leistung durch den geschäftsführenden Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand kann dem Abteilungsvorstand für bestimmte Aufgaben des normalen Geschäftsbetriebes oder für bestimmte Verfügungsbeträge eine pauschale Zustimmung erteilen.
- Die Abteilung legt den von den Abteilungsmitgliedern zu zahlenden Mitgliedsbeitrag durch Beschlussfassung der Abteilungsversammlung fest. Der Abteilungsvorstand hat hierbei die Regelungen der Beitragssatzung zu beachten.
§12 Abteilungsversammlung
- Die Abteilungsversammlung ist das oberste Organ der Abteilung.
- Die Abteilungsversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Abteilungsvorsand einzuberufen.
- Eine außerordentliche Abteilungsversammlung kann durch den Abteilungsvorstand einberufen werden.
Auf schriftlichen Antrag von mindestens 20% der Abteilungsmitglieder muss Sie durch den Abteilungsvorstand einberufen werden.
- Die Abteilungsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Aufgaben der Abteilungsversammlung:
- Wahl des Abteilungsvorsitzenden
- Wahl der übrigen Abteilungsvorstandmitglieder, für welche der neu gewählte Abteilungsvorsitzende ein Vorschlagsrecht hat
- Beratung und Beschlussfassung über gestellte Anträge
- Beratung und Beschlussfassung über den Abteilungsbeitrag
- Beratung und Beschlussfassung über die Auflösung der Abteilung
§13 Wahl- und Beschlussordnung
- Vorstandswahlen erfolgen nach gleichem, direktem Wahlrecht. Grundsätzlich finden die Vorstandswahlen in offener Abstimmung statt. Auf Antrag und Beschluss kann die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgen.
Für die Wahl ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
Wiederwahl ist zulässig.
- Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimme gefasst.
Satzungsänderungen und Änderungen, bzw. Erweiterungen des festgelegten Vereinszwecks bedürfen 2/3-Mehrheit abgegebener Stimmen.
- Die Vorstände der einzelnen Gliederungen sind in einer vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter schriftlich einberufenen Vorstandssitzung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
- Die Beschlussfähigkeit der jeweiligen Versammlungen ist gegeben, wenn sie ordnungsgemäß einberufen werden.
§14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§15 Auflösung des Vereins oder einer Abteilung
- Die Auflösung des Vereins oder einer Abteilung kann nur in einer auf Beschluss einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins/Abteilung“ benannt sein.
- Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn der Gesamtvorstand/Abteilungsvorstand dies mit einer Mehrheit von 75% seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlossen hat oder wenn die Einberufung zu diesem Zweck von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins/Abteilung schriftlich gefordert wurde.
- Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit der Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollte bei der ersten Versammlung nicht die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit der Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
- Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Gemeinde Büttelborn mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports und für kulturelle Zwecke verwendet werden darf. Bei der Auflösung einer Abteilung fällt das Vermögen dem Verein zu. Sollte für den auflösenden Verein/Abteilung ein neu gegründeter Verein/Abteilung als Rechtsnachfolger eingesetzt werden, so gehen die Bestände an diesen über.
§16 Schlussbestimmungen
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ungültig sein oder werden, so bleibt die Satzung im Übrigen gleichwohl gültig. Eine ungültige Bestimmung ist durch Satzungsänderung auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung so zu ändern, dass der mit der ungültigen Bestimmung zugrundeliegende Zweck erreicht wird. Gleiches gilt bei einer ergänzungsbedürftigen Lücke.
Bei formalen Beanstandungen und Bedenken des Registergerichts, die lediglich redaktionelle Änderungen betreffen, kann der geschäftsführende Vorstand die betreffenden Stellen der Satzung ändern oder erweitern, soweit damit keine inhaltlichen Veränderungen verbunden sind.
- Die Mitgliederversammlung darf für den Verein, seine Gliederungen und Organe, Geschäftsordnungen und für einzelne Bereiche der Verbandstätigkeit besondere Ordnungen mit einfacher Mehrheit beschließen. Sie kann das Recht zur Beschlussfassung unter besonderer Ordnung auch die Organe der Verbandsuntergliederungen übertragen, die davon betroffen sind.
- Die einzelnen Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.