Seit Samstag, 19. März 2022 gilt die neue Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) des Landes Hessen. Sie hält neue Lockerungen bereit, die auch den Sport betreffen.

Welche Regeln gelten ab dem 19. März 2022 für den Freizeit- und Amateursport in Hessen?
Wann sind sogenannte ``Negativnachweise`` nötig und wie lange gelten schulische Tests?
Welche Regeln gelten ab dem 19. März 2022 für den Freizeit- und Amateursport in Hessen?

Der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist vollumfänglich erlaubt. Auch der Betrieb der Vereins- und Versammlungsstätten ist möglich. Die Regelungen beinhalten weiterhin eine Unterscheidung zwischen Sport im Freien und Sport in gedeckten Anlagen. Regionale Schutzmaßnahmen entfallen. Die aktuelle Verordnung tritt am 19. März 2022 in Kraft. Sie tritt aktuell mit Ablauf des 02. April 2022 außer Kraft.

In Sportstätten ist die Sportausübung zulässig, wenn ein sportartspezifisches Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 der Verordnung vorliegt. Bei der Sportausübung muss keine Maske getragen werden. Es findet eine Unterscheidung zwischen gedeckten Sportstätten und Sportstätten im Freien statt. In gedeckten Sportstätten gilt die 3G-Regel. Im Freien gilt dies nicht, hier ist das Sportreiben vollumfänglich für alle Personen unabhängig vom Impfstatus erlaubt.

In gedeckten Sportstätten (Innenbereiche von Sportanlagen bzw. Hallen, auch Reithallen) dürfen nur Personen anwesend sein, welche die 3G-Regel erfüllen (Geimpfte, Genesene und Getestete nach § 3).

Fitnessstudios
Die Öffnung von Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nach § 18 nur zulässig, wenn

  1. in Innenräumen nur Personen, welche die 3G-Regel erfüllen, teilnehmen,
  2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.

Das Betreiben von Fitnessstudios muss so erfolgen, dass die Vorgaben des § 5 umgesetzt werden können und die Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes für Hygienekonzepte beachtet werden.

Wann sind sogenannte ``Negativnachweise`` nötig und wie lange gelten schulische Tests?

Nach § 20 CoSchuV ist in gedeckten Sportanlagen ein Negativnachweis nach §3 notwendig.

Der gesetzliche geforderte Nachweis, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV2-Virus vorliegen, kann dabei auf mehreren Wegen erfolgen:

  1. durch einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,
  2. durch einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, oder
  3. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, der die aus der Anlage 1 ersichtlichen Daten enthält,
  4. einen Testnachweis aufgrund einer maximal 48 Stunden zurückliegenden Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) durch einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT vom 21. September 2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Januar 2022 (BAnz. AT vom 10. Januar 2022 V1), oder

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können den Nachweis durch die Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte) erbringen. Das Testheft von Schülerinnen und Schülern gilt   als Negativnachweis. Ungeimpfte Schülerinnen und Schüler können mithin unter unveränderten Voraussetzungen gedeckte Sportanlagen betreten, für die eine  3-G- Regelung gilt.

Schülerinnen und Schüler, die geimpft oder genesen sind, können an den regelmäßigen Schultestungen teilnehmen.  Es wird dringend empfohlen, dies wahrzunehmen.  Dies führt im Vereinssport zu einem vertrauensvolleren Umgang der Schülerinnen und Schüler untereinander.

Achtung: Schulen sind zur Herausgabe der Testhefte verpflichtet, es dient als Grundlage für Sportbetrieb, aber auch weiterer Aktivitäten der Schüler/innen. Sollten mehrere Schüler/innen einer Schule übereinstimmend berichten, dass die Herausgabe nicht erfolgt, sollte der Kontakt zur Schule gesucht werden.

Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, kann dieser bei Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis, das auch den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, nachweisen, auch durch einen Testnachweis nach Satz 1 Nr. 3 oder 5 geführt werden; ein zertifizierter Schnelltest unter Aufsicht eines Vereins oder eines Betreibers einer Sportstätte ist zur Erfüllung des Negativnachweises zulässig.

Soweit nach der aktuellen Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren und nicht für Kinder, die noch nicht eingeschult sind.

Der Negativnachweis kann auch durch eine Auffrischungsimpfung erbracht werden. Eine Auffrischungsimpfung ist eine weitere Impfung mit einem mRNA-Impfstoff nach einer bereits erhaltenen vollständigen Schutzimpfung nach § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.

Die Auffrischungsimpfung besteht aus
· einer dritten Impfung nach zweimaliger Impfung mit den Impfstoffen von Astrazeneca/BioNTech/Moderna/Johnson&Johnson, Anmerkungen: Grundsätzlich sind zwei Impfungen für den vollständigen Impfschutz (2G) erforderlich, auch bei einer Erstimpfung mit Johnson&Johnson.)
· einer zweiten Impfung einer genesenen Person.

Vgl. im Einzelnen: https://www.zusammengegencorona.de/impfen/aufklaerung-zum-impftermin/auffrischungsimpfung/
Fragen zu Impfungen für Kinder: https://soziales.hessen.de/Corona-Schutzimpfung-ab-12-Jahren

 

Sonderfall schulische Tests

Wie lange sind die schulischen Tests gültig, die mittels des Testheftes durch die Schulen dokumentiert werden?

Eine festgelegte zeitliche Geltungsdauer des einzelnen (negativen) Tests gibt es nicht. Es genügt die regelmäßige Aktualisierung des Testheftes im Rahmen der Teilnahme am verbindlichen schulischen Schutzkonzept. Einzelne Unterbrechungen sind unschädlich. Die laufende Ferienwoche ist dabei wie eine Unterbrechung im zuvor genannten Sinne zu bewerten. Bei Schülerinnen und Schülern aus anderen Bundesländern, in denen kein entsprechendes Testheft existiert, reicht der Schülerausweis, da in allen Ländern Testkonzepte bestehen. Das HKM weist darauf hin, dass die Schulen informiert sind die Testhefte nicht einzubehalten.

Habt ihr weitere Fragen? Diese könnt ihr gerne an folgende Adresse senden: geschaeftsstelle@skv-buettelborn.de

(Wir bitten um Verständnis, wenn die Beantwortung der Fragen einige Tage in Anspruch nehmen kann. Wie ihr euch vorstellen könnt, gibt es aktuell einiges zu tun)

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